Das Kantonale Verkehrsamt, in der Absicht, die Schiffahrt auf unseren Seen zu regeln, unter Anwendung der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung, gibt für die Wasserfahrzeuge mit ausländischem Bootsplatz folgende Richtlinien bekannt.
Die ausländischen Touristen, die mit Motor- oder Segelbooten auf den Seen des Kantons fahren möchten, sind verpflichtet, die temporäre Bewilligung mit den entsprechenden Kontrollschildern zu beantragen.
Hiezu kann man sich an folgende Verkehrsvereine wenden:
Ente Turistico Lago Maggiore
Via Larzo Zorzi 1 | 6600 Locarno
Tel. +41 (0)91 791 00 91 | Fax: +41 (0)91 785 19 41
Ente Turistico Malcantone
Piazza Lago | 6987 Caslano
Tel. +41 (0)91 606 29 86 | Fax: +41 (0)91 606 52 00
Der Antragsteller hat folgende Dokumente vorzulegen:
- den Wasserfahrzeugausweis des Herkunftlands;
- den Versicherungsnachweis einer Haftpflichtversicherung oder die Police einer Haftpflichtversicherung mit der Zahlungsbestätigung der Jahresprämie, die die MinimalDeckung in der Schweiz garantiert bzw. den Besitzer oder Fahrer ausweist, die Prämie einer Kollektiv-Versicherung einbezahlt zu haben (art. 106 BSV*);
- den Führerausweis für Schiffe von mehr als 6 kW (8.16 PS) oder für ein Segelschiff mit einer Segeltuchfläche von mehr als 15 m2 (art. 78 BSV*).
Das Wasserfahrzeug (anschliessend nur noch als WFZ benannt) wird Gegenstand einer technischen Kontrolle sein; vor allem muss es den Sicherheitsvorschriften entsprechen, über Fahrtüchtigkeit verfügen, keine Umweltverschmutzung verursachen und gemäss den schweizerischen Vorschriften ausgerüstet sein (art. 106 e 132 ONI*).
Die Gültigkeit der Bewilligung dauert vom Ausstelltag bis Ende des folgenden Monats auf allen für die Schiffahrt zugänglichen Strecken (art. 105 cpv. 3 BSV*). Die Bewilligung kann weder erneuert noch, während des Jahres, zeitlich aufgeteilt werden.
Die Kontrollschilder müssen in wetterfesten, arabischen und lateinischen Nummern an der Aussenseite des Bugs (beidseits) angebracht werden (art. 17 BSV*).
Jugendlichen unter 12 Jahren ist jegliches Führen von WFZ, gleich welcher Art, untersagt.
Um ein WFZ von nicht mehr als 6 kW zu führen, muss der Fahrer das 14. Lebensjahr erreicht haben.
I. Navigations-Vorschriften
- Das Fahren in der Nähe des Ufers (von weniger als 150 m Abstand) - mit Ausnahme der im regulären Dienst stehenden Kursschiffe - ist verboten ausser man will an- bzw.ablegen, stationieren oder eine enge Passage durchfahren. Bei diesem Manöver muss die kürzeste Strecke gewählt werden und die Geschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten.
- Allen WFZ ist es strengstens untersagt, sich fahrenden Kurs-Schiffen zu nähern, sich ins Kielwasser oder deren Kurs zu begeben.
Sie müssen eine Distanz von mindestens 50 m allen sich in regulärem Dienst befindenden Schiffen und Abschlepp-Schiffen einhalten, ebenso von allen WFZ von Berufsfischern mit den entsprechenden Kennzeichen versehen, und eine Distanz von mindestens 200 m. wenn sie diese am Bug kreuzen.
- Fahrmanöver mit dem eigenen WFZ sind zu unterlassen, wenn dadurch andere WFZ gestört oder beschädigt werden könnten.
- Die Zugänge und die Umgebung der öffentlichen Dienst ausüben, behindert werden.
- Die WFZ, die sich aus entgegengesetzter Richtung kreuzen, müssen auf die respektive rechte Seite ausweichen, um damit eine Minimal-Distanz von 50 m einzuhalten.
- Während den Kreuz- bzw. Überholmanövern müssen sich alle WFZ entfernen, unter Berücksichtigung der folgenden Vortrittsrechte:
- Kursschiffe vor allen anderen Schiffen;
- Güterschiffe vor alle Schiffe, ausgenommen Kursschiffe;
- Schiffe der Berufsfischer, vor alle Schiffe, ausgenommen Kursschiffe und Güterschiffe;
- Segelschiffe vor alle Schiffe, ausgenommen Kursschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer;
- Ruderboote vor alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kursschiffe, Güterschiffe sowie Schiffe der Berufsfischer.
- Die Schiffahrt muss an folgenden Stellen, aufgrund deren Gafährlichkeit, mit besonderer Vorsicht vorgenommen werden:
Lago Ceresio: Ponte di Melide; stretto di Lavena
Lago Verbano: Isole di Brissago
Die Durchfahrt unter der Brücke von Melide muss von den Schiffen, deren Unternehmen im Besitze einer staatlich-konzessionierten Bewilligung sind, unter dem Bogen 3 stattfinden. Die Durchfahrt der anderen WFZ hat unter den Bögen 1 (Bissone), 2 und 4 zu erfolgen.
Den Vortritt bei gleichzeitiger Ankunft von 2 WFZ aus entgegengesetzer Richtung hat das gegen Süden fahrende WFZ (Bogen-Nr. 1). Im Engpass von Lavena hat das WFZ in Richtung Ponte Tresa den Vortritt, mit Ausnahme der im Öffentlichen Dienste stehenden WFZ.
II. Wasserfahrzeuge und Spezial-Ausrüstungen
Die nicht immatrikulierten WFZ, deren Länge weniger als 2.50 m beträgt, sowie die aufblasbaren Gummiboote und alle andere ähnliche Vergnügungsgegenstände, dürfen ausschliesslich in Ufernähe gefahren werden (max. Uferdistanz 150 m); keinenfalls dürfen sie mit Motoren ausgestattet sein (art. 42 BSV*).
III. Naturschutz-Gebiete
In der Nähe der "Bolle di Magadino", in den mit "A" und "B" bezeichneten Zonen, ist das Baden sowie das Fahren mit WFZ jeglicher Art bis auf Ufernähe von 150 m verboten. Das Fahren mit Ruderboden ist bis auf 50 m gestattet. Das Anlegen ist auf jeden Fall untersagt.
Das Aufhalten in Naturschutzgebieten (Binsen- bzw. Schilfgürteln) ist ebenfalls nicht erlaubt. Es muss in der Regel eine Distanz von mindestens 25 m eingehalten werden (art. 59 BSV*).
IV. Wasser-Ski
- Das Praktizieren des Wasser-Skis oder der Gebrauch von ähnlichen Ausrüstungen ist nur tagsüber und bei guter Sicht erlaubt, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr.
- Das Praktizieren des Wasser-Skis oder Gebrauch von ähnlichen Ausrüstungen ist in den Uferzonen (300 m) ausserhalb den hiezu offiziell erlaubten und speziell markierten Zonen nicht gestattet.
- Der Fahrer des ziehenden WFZ muss in Begleitung einer weiteren Person sein, die mit der Bedienung des Schleppseils und dem Beistand des Wasserskifahrers beauftragt ist; diese Begleitperson muss für diese Aufgabe geeignet sein.
- Das ziehende WFZ und der Wasserskifahrer müssen eine Distanz von mindestens 50 m zu den anderen WFZ und Badenden einhalten. Das Schleppseil darf nicht lose im Wasser gezogen werden.
- Es ist verboten, mehr als 2 Wasserskifahrer gleichzeitig zu ziehen.
- Es ist verbote., Flugobjekte (Drachen, Fallschirme und ähliches) zu ziehen.
- Das Wasserski-Fahren ist jedenfalls an folgenden Stellen strengstens untersagt:
Lago Ceresio: Bucht von Lugano zwischen Paradiso Conca d'Oro und Castagnola Villa Favorita; Lago di Ponte Tresa.
Lago Verbano: Bucht von Lugano zwischen dem neuen Hafen Lanca degli Stornazzi und Minusio Kirche San Quirico; Bucht von Ascona zwischen dem Vorsprung von San Michele und dem Lido.
* (BSV - Binnenschiffahrtsverordnung vom 8.11.1978 (Stand am 7 Juli 1998)